Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht
Die Gefahren, die an den verschiedenen Arbeitsplätzen lauern sind vielfältig und von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz verschieden. Ob jedoch bei der Arbeit im Labor mit chemischen Stoffen, in Gärten oder Kliniken, auf Baustellen, in Holz- oder Elektrotechnikwerkstätten usw., überall können Gefährdungen minimiert und so Unfälle vermieden werden.
Die gesetzliche Grundlage dazu liefert das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), welches sich auch damit befasst, welche Maßnahmen erforderlich sind, um Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz zu schützen und die Arbeitsbedingungen zu verbessern. Dazu muss der Arbeitgeber (laut §5 und 6 des ArbSchG) eine Gefährdungsbeurteilung aller verschiedenartigen Arbeitsplätze innerhalb des Unternehmens/Betriebes durchführen.
Die Arbeitsbedingungen der jeweiligen Tätigkeit, sowie die Gefährdungen und Belastungen sollen systematisch bewertet und die daraus resultierenden Verbesserungsmaßnahmen durchgeführt werden, damit die bewerteten Gefährdungen minimiert werden können. Zielgerichtete Verbesserungsmaßnahmen der Arbeitsbedingungen und die Minimierung der Gefahren sind die Ziele der Gefährdungsbeurteilung.
Der Arbeitgeber muss einschätzen, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können (z. B. durch chemische, physikalische und biologische Einwirkungen) und welche Personen davon betroffen sind. Arbeits- und Fertigungsprozesse, Arbeitsabläufe und -zeiten sollen überprüft und beurteilt werden. Der Einsatz und Umgang von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten, Anlagen und weiteren Arbeitsmitteln steht ebenfalls zur Überprüfung durch die Gefährdungsbeurteilung auf der Checkliste. Außerdem spielt die Einrichtung der Arbeitsplätze und deren Gestaltung eine wichtige Rolle bei der Gefährdungsbeurteilung und die Vermeidung von unzureichenden Unterweisungen und Qualifikationen der Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (und deren Dokumentation) und kann sich dabei von Experten unterstützen lassen, wie z. B. von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Brandschutzbeauftragte usw. Auch die Umsetzung der aus der Gefährdungsbeurteilung entstandenen Verbesserungsmaßnahmen liegt im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Entsprechende Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung kann man sich bei den jeweiligen Berufsgenossenschaften, Betriebsräten, Gewerbeaufsichten oder Gewerkschaften holen. Außerdem gibt es verschiedene Softwareprogramme zur Gefährdungsanalyse die dem Arbeitgeber diese erleichtern sollen.
Durch bestimmte zusätzliche Verordnungen sind Teilbereiche der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich konkretisiert, wie beispielsweise durch die Biostoffverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung, Gefahrstoffverordnung, Mutterschutzrichtlinienverordnung, Betriebssicherheitsverordnung uvm.
Ausführlichere Informationen findet man bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.