Gesetzliche Unfallversicherung – Änderungen 2011
Gesetzliche Unfallversicherung ändert sich zum 01. Januar 2011
Ab dem 01. Januar 2011 führt die Vorschrift 2 der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung zusammen. Dieser Schritt erfordert eine enge Kooperation zwischen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt. Mit Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift 2 existiert zum ersten Mal eine einheitliche Vorgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes für Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger. Die Änderungen der gesetzlichen Unfallversicherung können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:
Ab dem 01. Januar 2011 führt die Vorschrift 2 der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung zusammen. Dieser Schritt erfordert eine enge Kooperation zwischen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt. Mit Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift 2 existiert zum ersten Mal eine einheitliche Vorgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes für Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger. Die Änderungen der gesetzlichen Unfallversicherung können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:
Betriebsgröße | alt (vor Gesamtreform) | neu (DGUV Vorschrift 2) |
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Regelbetreuung der Betriebe bis zu 10 Beschäftigten | Einsatzzeitvorgabe jeweils fürBA und Sifa ohne weitere Spezifizierung der zu erfüllenden Aufgaben |
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Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten | Einsatzzeitvorgabe jeweils für BA und Sifa ohne weitere Spezifizierung der zu erfüllenden Aufgaben |
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Alternative Betreuung der Betriebe mit 1 bis max. 50 Beschäftigten (Obergrenze: s. Regelung des zuständigen Unfallversicherungsträgers (UVT)) | Nur bei BGen als so genanntes „Unternehmermodell“ eingeführt. Regelfall: sicherheitstechnische Betreuung | Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (bei UVTs der öffentlichen Hand ab 1.1.2013):
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Alternative Betreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten durch Kompetenzzentren | Bei einer BG eingeführt |
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Die Vorzüge der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, kurz DGUV Vorschrift 2, sind folgende:
- Vereinheitlichung: Mit der Einführung der Unfallverhütungsvorschrift existiert erstmals eine Vereinheitlichung für den öffentlichen Dienst und den gewerblichen Sektor.
- bedarfsorientiertes Vorgehen: Die DGUV Vorschrift 2 ermöglicht den beteiligten Akteuren eigenverantwortliches Handeln, da Sie nun im vorgegebenen Rahmen für die Gestaltung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung verantwortlich sind. Diese Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass qualitativer Arbeitsschutz sehr betriebsspezifisch zu entwickeln ist.
- Leistungsorientiert: Entscheidend sind von nun an die tatsächlichen Gefährdungen im Betrieb und nicht verordnete Einsatzzeiten.
- kooperatives Handeln: Fachkräfte für Arbeitssicherheit / Arbeitsschutz und Betriebsärzte müssen enger zusammenarbeiten.
- Kleinbetriebsbetreuung: Ab 2013 ist die alternative Betreuung auch im öffentlichen Dienst möglich.
- Präventionsmitarbeiter: Anstatt die Beratung auf das Einhalten von Einsatzzeiten zu fokussieren, geht es für die Präventionsmitarbeiter nun primär um eine inhaltliche Auseinandersetzung mit betriebsspezifischen Gegebenheiten.
Die komplette DGUV Vorschrift 2 können Sie als PDF hier downloaden.