ASR – Aktuelle technische Regeln für Arbeitsstätten

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat im gemeinsamen Ministerialblatt vom 08.06.2011 Ergänzungen der ASR (Technischen Regeln für Arbeitsstätten) bekannt gegeben. Dies betrifft die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“, sowie die ASR A3.4 „Beleuchtung“.

Die ASR gibt arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Betreiben von Arbeitsstätten  sowie den Stand der Technik in den Bereichen Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene wieder. Verantwortlich für die Anpassung und Ermittlung der ASR ist der Ausschuss für Arbeitsstätten.

Die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ Ausgabe vom August 2007 (GMBl 2007, S.902 [Nr. 45]) wird wie folgt ergänzt:

  • Auf Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, haben sich diese Arbeitgeber bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gestaltung von Fluchtwegen abzustimmen. Die Hinweise des nach Baustellenverordnung bestellten Koordinators sind dabei zu berücksichtigen.
  • Die Anforderungen in den Punkten 5 und 6 dieser ASR sind aufgrund der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten auf Baustellen nicht durchgehend anwendbar. In diesen Fällen sind in Abhängigkeit der Höchstzahl der Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen, die Anordnung, die Abmessungen und die Ausführung der Fluchtwege im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Fluchtwege können dann auch über temporäre Verkehrswege führen, z.B. Gerüste oder Anlegeleitern.
  • Fluchtwege, die nicht erkennbar ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen oder deren Verlauf sich während der Baumaßnahme wesentlich ändert oder unübersichtlich ist, müssen nach Punkt 7 gekennzeichnet sein. Auch in diesen Fällen ist ein Flucht- und Rettungsplan nach Punkt 9 erforderlich.
  • Die Kennzeichnung nach Punkt 7 hat zum frühest möglichen Zeitpunkt, spätestens nach Fertigstellung einzelner Bauabschnitte zu erfolgen.
  • Der Flucht- und Rettungsplan kann mit Baustelleneinrichtungsplänen oder Baustellenordnungen verbunden und abweichend von Punkt 9 (5) an einer zentralen Stelle, z.B. dem sogenannten „Schwarzen Brett“, witterungsgeschützt ausgehängt sein. Insbesondere bei großen und komplexen bzw. unübersichtlichen Baustellen kann es erforderlich werden, orts-, geschoss- oder abschnittsbezogene Flucht- und Rettungspläne an anderen geeigneten Stellen auszuhängen.
  • Abweichend von Punkt 9 (6) hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit der Baustellensituation über Veränderungen der Fluchtwege unverzüglich zu informieren.
  • Beispiele für Baustellen mit besonderen Gefährdungen nach Punkt 9 (8) sind:
    – Tunnelbau,
    – Arbeiten in Druckluft und Caissonbau,
    – Turm- und Schornsteinbau.

 

Die ASR A3.4/3 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme Ausgabe vom Mai 2009 (GMBl 2009, S. 684 [Nr. 32]) wird wie folgt geändert:

1. In Punkt 4.2 wird der zweite Spiegelstrich „Arbeitsplätze ohne Tageslicht“ gestrichen.
2. In Punkt 4.3 wird der Absatz 2 wie folgt neu gefasst:
Nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muss die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege die erforderliche Beleuchtungsstärke nach Abs. 1 innerhalb von 15 s erreichen. Die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege muss die erforderliche Beleuchtungsstärke mindestens für einen Zeitraum von 60 min nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung erbringen.

Ergibt sich bei der Gefährdungsbeurteilung, dass in bestehenden Arbeitsstätten die erforderliche Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege innerhalb von 15 s nicht erreicht wird, hat der Arbeitgeber die betroffenen Bereiche der Arbeitsstätten individuell zu beurteilen. Kommt der Arbeitgeber dabei zu dem Ergebnis, dass die Umsetzung der erforderlichen Beleuchtungsstärke innerhalb der in Satz 1 festgelegten Zeit mit Aufwendungen verbunden ist, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, so hat er zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vergleichbarer Weise gesichert werden können; die erforderlichen Maßnahmen hat er durchzuführen. Solche Maßnahmen sind z.B. der Einsatz von effizienteren Leuchtmitteln und Leuchten oder zusätzliche Unterweisungen.